SATZUNG

Satzung


LOTUS-Kinderheim e.V.
Förderverein für das LOTUS-Kinderheim in Salem/Indien
Satzung

§ 1 - Zweck
Zweck des Vereins ist Förderung von Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe und die Beschaffung von Mitteln für das LOTUS-Kinderheim in Salem/Indien zur Verwirklichung von dessen steuerbegünstigten Zwecken.
Dieser Satzungszweck wird verwirklicht durch die Weiterleitung der Mittel an das LOTUS-Kinderheim in Salem.
Darüber hinaus werden auf Beschluss der Mitgliederversammlung konkrete Projekte des LOTUS-Kinderheims in Salem/Indien unterstützt. Der Verein ist dem Gemeinwohl verpflichtet. Er ist überparteilich und weltanschaulich nicht gebunden. Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne § 52 „Gemeinnützige Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 

§ 2 - Name
Der Verein führt den Namen „LOTUS-Kinderheim e.V. – Förderverein für das LOTUS-Kinderheim in Salem/Indien“.

§ 3 - Sitz
Der Sitz des Vereins ist Frankfurt am Main. Das Wirkungsfeld erstreckt sich darüber hinaus auf ganz Deutschland und das LOTUS-Kinderheim in Salem/Indien.

§ 4 - Mitgliedschaft
Ordentliches Mitglied im Verein kann jede natürliche oder juristische Person sein. Die Mitgliedschaft ist schriftlich zu beantragen. Der Verein kann Ehrenmitglieder mit deren Zustimmung ernennen. Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar und nicht vererblich. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Bestätigung durch den Vorstand bzw. der Ernennung und endet mit der schriftlichen Austrittserklärung, dem Ausschluss oder dem Tod des Mitgliedes. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins zu fördern und regelmäßig die Mitgliedsbeiträge zu leisten. Werden die Mitgliedsbeiträge zwei Jahre in Folge unbegründet nicht geleistet, endet die Mitgliedschaft automatisch. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung mit dreiviertel der anwesenden Mitglieder.

§ 5 - Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Die Mitgliederversammlung ist durch den Vorstand mindestens einmal jährlich unter Nennung der Tagesordnung einzuberufen. Die Mitgliederversammlung bestellt und entlastet den Vorstand und die Finanzkommission. Die Mitgliederversammlung entscheidet über alle Angelegenheiten, zu denen andere Organe des Vereins nicht ermächtigt sind. Außerdem ist eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn 1/3 der Mitglieder dies unter Angabe des Zwecks und der Gründe schriftlich verlangen. Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich mindestens 10 Tage im Voraus durch den Vorstand.



§ 6 - Beschlüsse
Die Beschlüsse des Vereins werden mit einfacher Mehrheit gefasst (außer § 4 und 11). Sie sind schriftlich abzufassen. Die Beurkundung erfolgt durch Unterschrift von 2 Vorstandsmitgliedern, und sofern sie in der Mitgliederversammlung gefasst worden von zwei weiteren keinem Gremium angehörenden Vereinsmitgliedern.

§ 7 - Vorstand
Der Verein bestellt einen Vorstand. Dieser vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich durch ein Vorstandsmitglied. Der Vorstand umfasst mindestens ein 1. Vorsitzender, ein 2. Vorsitzender und ein Schatzmeister zu bestellen. Der Vorstand wird für zwei Jahre bestellt. Die Arbeit ist ehrenamtlich. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Weitere Aufgaben regelt die Geschäftsordnung. Die Bestellung und Abberufung des Vorstandes oder der einzelnen Mitglieder erfolgt durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

§ 8 - Geschäftsordnung
Der Vorstand erarbeitet eine Geschäftsordnung, die mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder zu einer Mitgliederversammlung zu bestätigen ist. Diese Geschäftsordnung ist nicht Bestandteil der Satzung. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 9 - Beiträge
Jedes Mitglied zahlt einen jährlichen Beitrag, der zum Ende des 1. Quartals fällig wird. Die Höhe des Beitrags wird in der Mitgliederversammlung festgelegt. Die Mitgliedschaft von Ehrenmitgliedern und Jugendlichen ist beitragsfrei.

§ 10 - Vermögen
Das Vermögen des Vereins ist nach den Grundsätzen des ordentlichen Kaufmanns zu verwalten. Es dient der Arbeit des Vereins und der Deckung der Verwaltungsaufgaben. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Für die Arbeit mit den Finanzen ist der Vorstand verantwortlich. Von der Mitgliederversammlung werden zwei Kassenprüfer bestellt.

§ 11 - Satzungsänderung, Auflösung
Soll die Satzung geändert oder der Verein aufgelöst werden, entscheidet die Mitgliederversammlung mit den Stimmen von 3/4 der erschienenen Mitglieder. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an das Deutsches Komitee für UNICEF e.V., Höninger Weg 104, 50696 Köln, das es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Soll über die Verwendung der Mittel bei Auflösung anders beschlossen werden, darf dieser Beschluss erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

§ 12 - Sonstige Bestimmungen
Soweit in der Satzung nicht anders bestimmt, gelten die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches in seiner jeweils gültigen Fassung.

Geändert in § 1 und § 3 mit der Mitgliederversammlung vom 31.01.2020

 
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